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Recht Schwarze Listen sind erlaubt: Durchschnittliche Rücksendequote

von Johannes Richard

Nach Erfahrungswerten liegt die Rücksendequote zwischen 5 und 20 Prozent. Missbräuchliche Fälle sind durchaus nicht ausgeschlossen. So ist es beispielsweise denkbar, sich einen Anzug oder ein Kleid speziell für eine Feier zu bestellen und dieses dann danach einfach zurückzuschicken. Auch wenn gleiche Kleidungsstücke in unterschiedlichen Größen bestellt werden oder zum Beispiel mehrere Grafikkarten bestellt werden und nur ein Exemplar behalten, der Rest zurückgeschickt wird, ist dies sicherlich nicht im Sinne des Gesetzgebers und erst recht nicht im Sinne des Shop-Betreibers.

Es liegt somit nahe, dass die Shop-Betreiber entsprechende Vorkehrungen treffen. Uns ist durchaus bekannt, dass Shop-Betreiber schwarze Listen haben, in denen Käufer, die zu oft von ihrem gesetzlichen Widerrufs- oder Rückgaberecht Gebrauch gemacht haben, nicht mehr beliefert werden. Zivilrechtlich ist dies durchaus möglich, da nach einer Bestellung durch den Kunden der Shop-Betreiber die Annahme des Vertrages erklären muss, damit dieser überhaupt zu Stande kommt. Mit anderen Worten: Durch eine Bestellung allein kommt ein Kaufvertrag noch nicht zu Stande, der Verkäufer muss somit entsprechend reagieren. Niemand ist somit gezwungen, mit einem Besteller einen Vertrag abzuschließen.

Ob es möglich ist, einen so genannten "Hochretournierer" von einer Belieferung auszuschließen, hat das Oberlandesgericht Hamburg mit Urteil vom 25.11.2004, Az: 5 U 22/04 entschieden. Kläger war eine Verbraucherzentrale, die die Praxis eines großen Versandhändlers in die gerichtliche Überprüfung gestellt hatte, Kunden die zu oft zurücksenden, darauf hinzuweisen, dass man sie zukünftig nicht mehr beliefern werde.

In einem Anschreiben an die Kunden hieß es: "Leider haben wir jedoch festgestellt, dass Sie in den letzten beiden Jahren mehr als die Hälfte aller Artikel zurückgeschickt haben. Damit liegt Ihre Rücksendequote dauerhaft ganz erheblich über dem Durchschnitt. ... Wir bitten Sie daher, bei Ihrer nächsten Bestellung wirklich nur solche Artikel zu bestellen, die Sie mit hoher Wahrscheinlichkeit behalten wollen. Denn eine deutliche Absenkung Ihrer Rücksendequote ist eine notwendige Voraussetzung für die positive Fortsetzung unserer Geschäftsbeziehung."

Mit anderen Worten wurde durch dieses Schreiben dem Kunden deutlich gemacht, dass er nicht mehr beliefert wird, wenn er zukünftig von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch macht. Wenn die Kunden trotzdem von ihrem Rücksenderecht Gebrauch machten, hieß es in einem weiteren Schreiben: "Wir bedauern sehr, Ihnen mitteilen zu müssen, dass wir unter diesen Umständen nicht bereit sind, Sie weiter zu beliefern." Die Verbraucherzentrale vertrat die Auffassung, dass das Versandunternehmen in rechtswidriger Weise versucht, Kunden von der Ausübung ihres gesetzlichen Rechts abzuhalten.

23.01.06 16:47 (letzte Änderung)
1Auffällige Kunden: Schwarze Listen sind erlaubt!
2Durchschnittliche Rücksendequote
3Klage abgewiesen
4Die Praxisfolgen

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