Recht Schwarze Listen sind erlaubt: Klage abgewiesen
Die Klage der Verbraucherzentrale hatte jedoch keinen Erfolg. Das Verhalten des Versandunternehmens wurde nicht als wettbewerbswidrig angesehen. Nach Ansicht der Richter lag keine Handlung vor, die die Entscheidungsfreiheit der Verbraucher durch Druck oder einen unangemessenen, unsachlichen Einfluss beeinträchtigten würde gemäß § 4 Nr. 1 UWG. Begründet würde diese zutreffenderweise damit, dass sich die Ankündigung, den Kunden zukünftig nicht mehr zu beliefern, eben gerade auf zukünftige Geschäfte und nicht auf aktuelle Geschäfte bezog.
Wer somit zusammen mit der Ware diese Mitteilung erhalten hatte, konnte selbstverständlich zu diesem Zeitpunkt seine gesetzlichen Rechte ausüben. Eine Art psychischer Kaufzwang lag somit nicht vor. Insbesondere betont das Oberlandesgericht, dass niemand gezwungen werden kann, weitere Verträge tatsächlich abzuschließen. Wichtig schien dem Senat auch die Feststellung, dass nicht jeder Kunde diese Schreiben erhalten hatte, sondern nur die Kunden, die als Hochretournierer aufgefallen waren. Es ist letztlich - und dies ist auch richtig so - , allein Sache des Versenders, zu entscheiden, ob dieser liefern will oder nicht.