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Pflicht von Internethändlern, über Herstellergarantien zu informieren

von
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) wird am 29.09.2022 die mündliche Verhandlung, über die Frage inwieweit Internethändler Verbraucher über Herstellergarantien für die angebotenen Produkte informieren müssen, fortsetzen.

www.bundesgerichtshof.de/...
von
Leider hat der EuGH nicht exakt eindeutig beschrieben, wo die Grenzen sind. So wurde eben in diesem Verfahren nicht konkret entschieden, ob über vorhandene Herstellergarantien überhaupt zu informieren ist. Das steht so eben nicht konkret drin. Nur wenn man damit wirbt oder darauf hinweist. Darum ging es im Besonderen in diesem Fall.
Und was soll das Thema mit Abmahnungen usw. So einfach geht das alles auch wieder nicht. Ich hatte in meinem Berufsleben genug mit nationalen und internationalen Rechtstexten zu tun. Nichts ist so klar wie es aussieht. Sonst bräuchten wir keine Gerichte. Genau der hier entschiedene Fall zeigt doch auf, dass nicht alles so klar ist. Es heißt nicht umsonst: Auf hoher See und vor Gericht bist du in Gottes Hand.
Grüße
Maximilian
von
Das war der erste Satz, den ich von einem meiner Juraprofessoren in der ersten Vorlesung gehört habe ... ;) :) .

Und der Satz hat auch heute noch nichts an seinem Wahrheitsgehalt verloren ... :) .
von
@maximilian59

Oh du meine Güte ... alles, was nicht Drucker ist ... ist für euch "Fremdtoner".

Du verstehst schlicht nicht den rechtlichen Zusammenhang, in dem die Entscheidung erging: "Was soll das ... Abmahnungen".

Warte einfach, was der BGH schreiben wird - und verstehe das auch nicht im kmonkreten Zusammenhang.

So ist das hier eben.
von
Der BGH hat heute entschieden, dass Internethändler Verbraucher nicht näher über die Herstellergarantie für ein angebotenes Produkt informieren müssen, wenn die Garantie kein zentrales Merkmal ihres Angebots ist.

Lest bitte hier:

juris.bundesgerichtshof.de/...
von
Dann ist jetzt ja alles klargestellt.
von
Naja klargestellt ist ist es aus meiner Sicht leider nicht in der Form, in welcher mich die Frage interessierte, so wie maximilian dies bereits in seinem vorangegangenen Post ansprach.
Grundsätzlich verstehe ich es so, dass der Händler gar nicht informieren muss, wenn er dies nicht zum Teil seines Angebotes machen will, ob es überhaupt eine Herstellergarantie gibt.

Jetzt kommt mein """aber"""" zu dem Fall , welcher u.a. mich betraf mit dem Canon Drucker 3 Jahre Garantie.

Ich zitiere die Gesetze ab 2022

"""§ 5a Abs. 1 UWG in der seit dem 28. Mai 2022 geltenden Fassung (nF)

Unlauter handelt auch, wer einen Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer irreführt, indem er ihm eine wesentliche Information vorenthält,

1. die der Verbraucher oder der sonstige Marktteilnehmer nach den jeweiligen Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und

2. deren Vorenthalten dazu geeignet ist, den Verbraucher oder den sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.""""

Im besonderen geht es mir um den Punkt 2.

Saturn hat ja damals ebenfalls nicht auf die 3 Herstellergarantie verwiesen, worüber ich mich ärgerte. Aber so wie den Drucker kaufte nichts machen kann.
Aber was wäre gewesen, wenn ich eine der zahlungspflichtigen Garantien gekauft hätte oder irgendeiner gemacht hat?? Ich vermutete ja schon damals , dass man die Info weg lies um die eigenen kostenpflichtigen Garantien an den Mann zu bringen.
3 Jahre Plus Garantie für 54 € .
Warum sollte sich dafür jemand entscheiden, wenn auf die 3 Jahre Herstellergarantie für den Käufer günstiger/kostenlos wäre und dieser so nie diese zusätzliche Garantie gekauft hätte?

Aus meiner Sicht , kommt hier genau der Punkt 2 zum tragen.

Saturn bietet dies immer noch so an ohne Verweis auf die die 3 Jahre Herstellergarantie welchen jetzt permanent gültig ist nehmen wir den Canon Maxify 5050, aber bietet kostenpflichtig zusätzliche Garantie an, welche manche ja auch kaufen.

www.saturn.de/...

www.canon.de/...

Aus den dazu gehörigen AG der Canon Garantie:
zitiere """
Angebotszeitraum

10. Dieses Garantieangebot ist nun permanent gültig. Angebotsprodukte müssen spätestens 30 Tage nach dem Kauf registriert werden, was durch einen gültigen Kaufbeleg bestätigt wird. Um ein Angebotsprodukt zu registrieren, melde bitte den Anspruch gemäß den Anweisungen in diesen Bedingungen an."""

1.) Wie würdet es in diesem Fall sehen?

2.) Und wie sieht es im Reparaturfall aus? Denn man versucht ja immer gern den Kunden, statt seiner Gewährleistungspflicht nachzukommen, diesen dann auf die Herstellergarantie abzuwimmeln ( war bei mir ja auch so)? Hier sollte auch mal perse ein Riegel vorgeschoben werden. Selbst wenn man den Kunden nur höflichst fragen würde, ob er die machen würde, hätte der VK aus meiner Sicht noch nicht einmal das Recht dazu , wenn er es nicht einmal für notwendig erachtet überhaupt auf die HG im Angebot hinzuweisen.

zitiere von Otto aus den AGB

""Unser Tipp bei Technik-Artikeln:
Da bei diesen Artikeln eine Reparatur nicht von uns durchgeführt wird, empfehlen wir für eine möglichst schnelle Abwicklung den in deinen Artikelunterlagen genannten Kundendienst des Herstellers zu kontaktieren."""

Leider ging es im Urteil ja um andere Hintergründe.
von
Das vertrackte liegt ja noch viel tiefer. Entgegen der Annahme, dass der Laden ein Angebot macht und der Käufer zustimmt, ist es genau anders herum. Der Käufer macht dem Verkäufer das Angebot für die Ware, die er da vor sich hat einen bestimmten Preis zu zahlen. So ist das im Gesetz geregelt. Deshalb kann man ja jederzeit versuchen einen anderen Preis zu bieten.
Relativ verständlich st das hier beschrieben: sie-hoeren-von-meinem-anwalt.de/...
Damit wird vielleicht klarer, dass der Verkäufer nur zu dem stehen muss was er verkauft. Man schließt auch nur einen Vertrag mit dem Verkäufer und nicht mit dem Hersteller. Darum muss man sich im Falle von Herstellergarantien dann selber kümmern. Dann hat man wiederum einen Vertrag mit dem Hersteller. Wenn man etwas kauft willigt man automatisch in die AGB des Verkäufers ein, außer beim onlinekauf und eventuell anderen Vorgaben. Es sei denn man hat eigene AGB und man wird sich einige welche gelten.
Das Kaufrecht nach BGB ist etwas komplizierter als sich manche denken. Gerade hier liegen die Fallstricke. Aber wer macht sich schon Gedanken zum BGB?
Deswegen muss der Verkäufer auch nicht für Garantien einstehen, die er nicht erwähnt.
Ich glaube, dass das Hauptproblem zum Verständnis darin liegt, dass nicht der Verkäufer rechtlich das Angebot macht, sonder der Käufer.
Grüße
Maximilian
von
Das hast Du sehr schön erklärt, @maximilian59 .
Bilder einfügen .jpg.png.pdf (Seite 1)
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