Know-how Archivierung zuhause und im kleinen Büro: Aufbewahrungspflicht für Handwerkerrechnungen
Als Privatperson sind Sie verpflichtet, Handwerkerrechnungen zwei Jahre aufzubewahren. Wichtig: Beginn der Aufbewahrungspflicht ist nicht das Datum der Rechnung, sondern das Ende des Jahres, in dem die Rechnung ausgestellt wurde. Beispiel: Hat die Handwerkerrechnung das Datum 12.8.2014, endet die Aufbewahrungsfrist am 31.12.2016. Siehe auch § 14b Umsatzsteuergesetz "Aufbewahrung von Rechnungen". Druckerchannel empfiehlt, nebem dem Scan auch das Original aufzubewahren.