Know-how: Archivierung zuhause und im kleinen Büro
von Florian Rigotti (geb. Heise)
Erschienen am 15. Oktober 2014 bei Druckerchannel.de, 9 Seite(n)
https://www.druckerchannel.de/artikel.php?ID=3521
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Aufbewahrungspflicht für Handwerkerrechnungen
Als Privatperson sind Sie verpflichtet, Handwerkerrechnungen zwei Jahre aufzubewahren. Wichtig: Beginn der Aufbewahrungspflicht ist nicht das Datum der Rechnung, sondern das Ende des Jahres, in dem die Rechnung ausgestellt wurde. Beispiel: Hat die Handwerkerrechnung das Datum 12.8.2014, endet die Aufbewahrungsfrist am 31.12.2016. Siehe auch § 14b Umsatzsteuergesetz "Aufbewahrung von Rechnungen". Druckerchannel empfiehlt, nebem dem Scan auch das Original aufzubewahren.