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Regeln für Import und Verkauf wiederbefüllter Epsonpatronen: Blockade für Import von patentverletzenden Tintenpatronen

von Druckerchannel

Epson stellt klar, unter welchen legalen Bedingungen der Import und Verkauf von wiederbefüllten Tintenpatronen in den USA zulässig ist.


Epson Portland, Epson America und Seiko Epson hatten vor einiger Zeit die 24 größten Hersteller und Lieferanten von Nachbau-Tintenpatronen verklagt.

Ein Richter der ITC (International Trade Centre, Internationales Handelszentrum, Teil des Welthandelszentrums) befand nun, dass alle 750 betroffenen Nachbau-Tintenpatronen mindestens eines der elf Epson-Patente verletzten. Daher erließ die ITC ein Urteil, das jede Art von Import und Vertrieb von Nachbau-Tintenpatronen dieser Art untersagt.


Epson hat die Website http://itc.epson.com eingerichtet, um Importeuren, Großhandel und Verkäufern die Gelegenheit zu geben, sich über dieses Urteil zu informieren und nicht in Unkenntnis der Sachlage dagegen zu verstoßen.

Das Urteil betrifft nicht den Import oder Verkauf von Nachbauten, die Epsons Patente nicht verletzen.

Wiederverkäufer sollten jedoch Vorsicht walten lassen, um nicht haften zu müssen.

Folgende juristische Feinheiten sollten beachtet werden:

  • Das Nachfüllen einer patentverletzenden Tintenpatrone ist ebenfalls eine Patentverletzung.
  • Originalpatronen, die von Epson an Verbraucher in den USA verkauft wurden, dürfen dort ohne Patentverletzung als wiederbefüllte Patronen verkauft werden. Das gilt nicht für Patronen, die Epson an Verbraucher außerhalb der USA verkauft hat. Dabei haben Mitarbeiter von Epson festgestellt, dass einige Anbieter die zunächst in den USA verkauften mit denen außerhalb der USA verkauften mischen und in gleichen Verpackungen ausliefern, so dass Wiederverkäufer dies nicht erkennen können und daher auch nicht für eine Patentverletzung zur Rechenschaft gezogen werden können.
  • Das Wiederbefüllen ist beschränkt auf die gesetzlich zulässige Reparatur, um die Patrone wieder nutzbar zu machen, ein kompletter Umbau ist nicht zulässig. Die zulässige Reparatur umfasst das Wiederbefüllen mit Tinte, der Reset des Chips, das Entfernen oder Überkleben des Epson-Logos und das neu Verpacken.
  • Wiederbefüllte Patronen müssen einen deutlichen Hinweis wie "Wiederbefüllt" oder "Austauschteil" tragen. Jeder Hinweis auf eine Herkunft von Epson muss entfernt werden, so dass beim Käufer auf keinen Fall der Eindruck entstehen kann, diese Patronen wären von Epson wiederbefüllt oder Epson hätte dem zugestimmt.

"Epson ist nun sehr zufrieden, dass der Zoll in den USA dieses Urteil wirksam durchsetzt, um unfairen Wettbewerb zu verhindern", stellte Elizabeth Leung, Geschäftsführerin Consumer Supplies, Epson America, fest. "Groß- und Einzelhändler in jedwedem Markt können sich darauf verlassen, das Epson energisch gegen jeden Patentverletzer vorgehen wird, um alle ehrlichen Händler, die fair konkurrieren, zu schützen."

15.01.08 13:14 (letzte Änderung)

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