BGH lehnt Urhebergebühren für Drucker ab: Keine Urheberrechtsgebühren auf Drucker - vorerst
Am 6. Dezember hat der Bundesgerichtshof in einem mit Spannung erwarteten Urteil entschieden, dass der Kläger Hewlett Packard auf seine Drucker keine Abgaben an die Verwertungsgesellschaften wie etwa die VG Wort zu zahlen hat. Damit endete zumindest vorläufig ein Verfahren, das sich bereits seit Jahren durch die Instanzen zieht (Druckerchannel berichtete).
Der BGH führt gleich mehrere Gründe für sein Urteil an. Zum einen verweist das Gericht auf den Gesetzestext: In § 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG heißt es, dass ein Vergütungsanspruch des Urhebers gegenüber dem Hersteller, Importeur und Händler von Geräten besteht, wenn diese geeignet sind, urheberrechtlich geschützte Werke "durch Ablichtung eines Werkstücks oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung" zu vervielfältigen. Der BGH verwies nun darauf, dass man mit einem Drucker allein keine Werke vervielfältigen könne.
Auch das Argument, dass ein Drucker ja immerhin in Zusammenarbeit mit einem PC und einem Scanner Vorlagen vervielfältigen könne, ließ das Gericht nicht zu. Denn zum einen sei es in dieser Gerätekombination in erster Linie der Scanner, den man als Vervielfältigungsgerät bezeichnen könne. Scanner seien jedoch seit einem Urteil des BGH aus dem Jahr 2001 bereits vergütungspflichtig. Außerdem könne man bei einer solchen Funktionseinheit aus Scanner, PC und Drucker nicht einfach jedes Gerät mit einer Vergütungspflicht belegen. Denn PCs und Drucker kämen häufig auch ohne Scanner zum Einsatz. Auf der anderen Seite würden Scanner jedoch nahezu ausschließlich zusammen mit anderen Geräten eingesetzt.
Drucker nicht wie Kopierer behandeln
Drucker und PCs allein seien also nur dazu geeignet, digitale Texte und Bilder – beispielsweise aus einer Online-Datenbank oder von einer CD-ROM – zu vervielfältigen. Das könne man jedoch nicht als ein "Verfahren vergleichbarer Wirkung" bezeichnen, wie es im Gesetz heißt. Denn zum einen seien die Urheber dieser digitalen Werke meist damit einverstanden, dass ihre Werke zum persönlichen Gebrauch ausgedruckt würden – das stünde häufig auch so in den Nutzungsbedingungen. Zum anderen könne man die Regelungen für Kopiergeräte nicht einfach so auf Drucker übertragen. Denn die Vergütungspflicht für die Hersteller von Kopiergeräten sei lediglich aus praktischen Erwägungen heraus eingeführt worden. Tatsächlich seien es ja nicht die Hersteller, die die urheberrechtlich geschützten Werke mit ihren Kopierern vervielfältigen, sondern die Benutzer dieser Geräte. Ohne gesetzliche Grundlage könne diese Regelung daher nicht einfach so auch bei anderen Geräten angewendet werden, zumal es nicht ausgeschlossen sei, dass beispielsweise Drucker zu einem wesentlich geringeren Anteil zum Vervielfältigen urheberrechtlich geschützter Werke eingesetzt würden.
Erste Reaktionen
Die ersten Reaktionen auf das Urteil fielen so aus, wie es zu erwarten war: Während die VG Wort auf ihrer Website von einem "Ausverkauf des Urheberrechts" sprach und sich eine Verfassungsklage vorbehielt, begrüßte Bitkom-Hauptgeschäftsführer Bernhard Rohleder den Richterspruch mit den Worten: "Diesem fragwürdigen Versuch, den Verbrauchern in die Tasche zu greifen, hat das höchste zuständige Gericht eine klare Absage erteilt".
Ausblick
Es wird damit gerechnet, dass nach dem Urteil des BGH die VG Wort die Revision gegen das Düsseldorfer Urteil gegen Canon zurückzieht. Ausgestanden ist das Gezerre um die Urheberrechtsabgaben auf Drucker und Co. damit aber noch lange nicht. Bereits im Februar 2008 steht ein weiterer Prozess vor dem BGH an, in dem es um Abgaben auf Multifunktionsgeräte gehen wird. Die VG Wort will, dass die Hersteller je nach Leistung des Geräts zwischen 38,35 und 613,56 Euro bezahlen. Das soll allerdings lediglich solche Modelle betreffen, die über ein festes Vorlagenglas verfügen und wie ein Kopierer einsetzbar sind. Für farbfähige Standard-MFCs, die im Handel teilweise für unter 100 Euro erhältlich sind, sollen etwa 75 Euro an Gebühren anfallen. Außerdem verlangt die VG Wort von den Herstellern die Gebühr auch rückwirkend, auf HP kämen damit Abgaben von mehr als 1,4 Millionen Euro zu.
Aber auch bei den reinen Druckern kann das Urteil die Urheberrechtsabgaben nicht verhindern. Denn am 1. Januar 2008 tritt der zweite Korb der Urheberrechtsnovelle in Kraft, in der es heißt, dass "Geräte auch dann vergütungspflichtig (sind), wenn sie sich nur in Verbindung mit anderen Geräten oder sonstigem Zubehör zur Vervielfältigung eignen". Demzufolge müssten die Abgaben auch auf Drucker bezahlt werden. Der Sieg von HP vor dem Bundesgerichtshof würde die Hersteller daher lediglich von der Pflicht entbinden, für die in den letzten Jahren verkauften Geräte nachträglich Gebühren zahlen zu müssen.
Druckerchannel meint
Der BGH hat in seinem Urteil klare Worte gefunden und einleuchtend begründet, warum beim Kauf eines Druckers keine Urheberrechtsabgaben anfallen dürfen. Das ist allerdings lediglich für die Hersteller eine gute Nachricht – sie kommen um einige Millionen Euro Nachzahlungen herum.
Für die Kunden hingegen ist das Urteil nahezu bedeutungslos. Denn der Gesetzgeber hat den Ausgang des Verfahrens nicht abgewartet, sondern ist schon vor Monaten vorgeprescht. Er hat die gesetzliche Grundlage dafür geschaffen, dass ab dem 1. Januar 2008 jeder verkaufte Drucker mit einer Urheberrechtsabgabe belegt werden muss – und diese Abgabe werden die Hersteller an die Kunden weiterreichen. Da die ursprünglich geplante Deckelung der Gebühren auf fünf Prozent des Verkaufspreises kurz vor Verabschiedung des Gesetzes noch gekippt wurde, ist die Höhe der Gebühren derzeit noch unklar – und wird wohl in absehbarer Zeit wieder Streitpunkt vor Gericht sein.
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