Epson geht gegen Tintenhändler vor

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Erschienen am 30. April 2006 bei Druckerchannel.de, 1 Seite(n)

https://www.druckerchannel.de/artikel.php?ID=1485


Erfolgreich gegen vier Tintenhändler


Epson ist gegen vier kleine Online-Händler vorgegangen, die kompatible, patentverletzende Epson-Tintenpatronen verkauften. Bei den Produkten handelte es sich um kompatibles Verbrauchsmaterial, das nachweislich Patente von Epson verletzt. Laut Druckerchannel-Informationen waren die verkauften Produkte billige China-Ware.

Epson hat sich mit den vier Online-Händlern außergerichtlich geeinigt. Alle vier verkaufen keine patentverletzende Epson-kompatiblen Kartuschen mehr.

Es handelt sich um folgende Händler:

Laut Druckerchannel-internen Informationen soll Epson jeweils in einem Anwaltsschreiben gefordert haben, entweder den Verkauf von Epson-Produkten aufzugeben oder eine Schadensumme in sechsstelliger Höhe zu zahlen.

Rechtliche Grundlage sollen dabei Patentverletzungen sein. Auch einen Geschmacksmusterschutz*1 hat Epson beim Deutschen Patentamt eingetragen.

Laut Epson wird der Druckerhersteller immer sein geistiges Eigentum schützen und weiter gegen Patentverletzungen vorgehen.


Händler sollten also genau prüfen, ob ihre Ware tatsächlich keine Patente verletzt. Druckerchannel empfiehlt den Händlern, sich das von den Importeuren oder Herstellern schriftlich bestätigen zu lassen. Bei Pelikan beispielsweise sei dies problemlos möglich, so Simone Bahrs, Marketing Managerin bei Pelikan.

Auch Robert Kain, Sales Director bei Jettec sagt, dass es von ihm ein Schreiben für die Händler gibt. Darin gewährleistet Jettec, dass die gelieferten kompatiblen Tintenpatronen keine Rechte Dritter verletzen.

Wer indes auf der rechtlich sicheren Seite bleiben will, verkauft ausschließlich Originalware von Epson.

Weitere Infos

*1
Geschmacksmuster: Der Geschmacksmusterschutz erfasst die Erscheinungsform. Die kann sich aus den Merkmalen der Linien, Konturen, Farben, der Gestalt, Oberflächenstruktur oder der Werkstoffe des Erzeugnisses selbst oder seiner Verzierung ergeben. Der Geschmacksmusterschutz gewährt seinem Inhaber das ausschließliche Recht, es zu benutzen und Dritten zu verbieten, es ohne sein Zustimmung zu benutzen. Benutzung in diesem Sinne ist insbesondere die Herstellung, das Anbieten, das Inverkehrbringen, die Einfuhr, die Ausfuhr, den Gebrauch eines Erzeugnisses, in das das Erzeugnis aufgenommen oder bei dem es verwendet wird, und der Besitz eines solchen Erzeugnisses zu den genannten Zwecken. Der Schutz erstreckt sich auf jedes Muster, das beim informierten Benutzer keinen anderen Gesamteindruck erweckt, wobei der Grad der Gestaltungsfreiheit bei der Musterentwicklung berücksichtigt wird.

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