Recht: Schwarze Listen sind erlaubt

von Johannes Richard

Erschienen am 24. Januar 2006 bei Druckerchannel.de, 4 Seite(n)

https://www.druckerchannel.de/artikel.php?ID=1345


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Die Praxisfolgen

Dieses Urteil kann durchaus auf andere Versandformen wie den Internethandel übertragen werden. Es ist jedoch dringend davon abzuraten, dem Kunden grundsätzlich mitzuteilen, dass man ihn für den Fall des Widerrufes nicht mehr beliefern werde. Erst recht verbietet sich in irgendeiner Form eine Androhung auf den gerade abgeschlossenen Vertrag.

Hinweise, dass eine Belieferung in Zukunft nicht mehr erfolgen werde, wenn von dem Widerrufs- oder Rückgaberecht Gebrauch gemacht wird, können zudem nur dann erfolgen, wenn der Kunde in der Vergangenheit bereits durch außerordentlich hohe Rückgabequoten aufgefallen war. Hier sollte eine Rückgabequote von mindestens 50 Prozent erreicht sein. Entsprechende Profile über den Kunden im Rahmen der internen Datenauswertung anzulegen, hat das OLG Hamburg im Übrigen als unproblematisch angesehen, wobei eine Weitergabe dieser Daten an Dritte natürlich nicht erlaubt ist. Schwarze Listen für den internen Gebrauch sind somit erlaubt.

Mit entsprechenden Warnhinweisen sollte daher vorsichtig umgegangen werden. Im Zweifelsfall bietet sich an, eine Bestellung des Kunden ohne weitere Begründung abzulehnen.

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