Recht: Schwarze Listen sind erlaubt

von Johannes Richard

Erschienen am 24. Januar 2006 bei Druckerchannel.de, 4 Seite(n)

https://www.druckerchannel.de/artikel.php?ID=1345


Seite 1 von 4

Auffällige Kunden: Schwarze Listen sind erlaubt!


Wer als Verbraucher im Internet oder über einen Katalog Waren bestellt, hat ein Widerrufsrecht oder ein Rückgaberecht. Räumt der Verkäufer ein Widerrufsrecht ein, so hat der Verbraucher bis zu einem Rücksendewert von 40 Euro die Kosten der Rücksendung zu tragen. Bei entsprechender Belehrung gibt es des Weiteren die Verpflichtung des Käufers, Wertersatz zu leisten.

Wer im Fernabsatz, sei es im Internet oder über einen Kataloghandel, sein Geschäft macht, weiß, dass dieses Kundenschutzrecht mit erheblichen Kosten verbunden ist. Nicht nur, dass der Anbieter oftmals Ware zurückerhält, die er nicht mehr als neu weiterverkaufen kann, trägt er zudem auch Rücksendekosten und hat einen erheblichen organisatorischen Aufwand. Auf der anderen Seite ist dieses Verbraucherschutzrecht wichtig, da ansonsten der Käufer die Katze im Sack kaufen würde. Hinzu kommt, dass ein Widerrufs- oder Rückgaberecht durchaus als verkaufsfördernde, vertrauensbildende Maßnahme gewertet werden kann, da je eher bestellt wird, umso besser der Käufer abgesichert wird.

Nutzen Sie zum Drucken die Funktion Ihres Browsers. Diese Einstellungsseite wird nicht mitgedruckt.

Artikelindex: zu druckende Seiten

Optionen