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Canon importieren aus UK?

Canon i-Sensys MF724Cdw▶ 5/17

Frage zum Canon i-Sensys MF724Cdw: Multifunktionsdrucker (Laser/LED) mit Kopie, Scan, kein Fax, Farbe, 20,0 ipm, PCL/PS/PDF, Ethernet, Wlan, Duplexdruck, Duplex-ADF (50 Blatt), 2 Zuführungen (300 Blatt), Touch-Display (8,9 cm), kompatibel mit 718, 2015er Modell

Passend dazu Canon 718 Twin-Pack (für 6.800 Seiten) ab 87,95 €1

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von
Ich plane gerade mir eine Canon i-Sensys MF724CDW zuzulegen.

Bei der Recherche ist mir aufgefallen, das die Geräte in England derzeit merklich biliger zu bekommen sind wie in D, vermutlich auch wegen des kürzlich abgestürzten Pfundkurses, etwa €350 in UK vs. €500 in D ist schon ein Wort.

Meine Frage: Lokalisiert Canon seine Drucker oder seine Toner, das man da aufpassen müsste, wenn man später Verbrauchmaterialien kauft?
von
Hallo,

also Grundsätzlich hast du im Defektfall kein Austauschgerät erwarten. Es obliegt dem Händler, wie er damit umgeht.

In deinem Fall kannst du jedoch als privater Kunde einen Widerruf durchführen. Dann gibt es Geld zurück, von dem du dir das Gerät auch nochmals kaufen könntest.

Gruß,

Ronny Budzinske
www.druckerchannel.de
von
Gerät zurück zum Händler, der kann den Canon-Service in Anspruch nehmen, wenn er will, und auch klären, ob das ein Transportschaden wäre, für den er eine Versicherung in Anspruch nehmen kann. Nur einfach und ohne Stress wird die Sache wohl nicht weitergehen.
von
@budze:

Ich habe ja den entsprechenden BGB Paragraphen zitiert, und eindeutiger kann man das auch nicht formulieren: Der Käufer hat die Wahl, nicht der Verkäufer

§439:

(1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.

(2) Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.

Absatz (2) ist übrigens der wesentliche Unterschied zum Rücktritt nach Fernabsatzgesetz: Bei Rücktritt wegen Mängeln muss der Verkäufer die Rücksendekosten tragen. Das der Händler zweimal nachbessern darf ist falsch, auch wenn das in den AGBs steht. Ist auch ständige Rechtsprechung.

Einzige Ausnahme steht im Abs (3):

(3) Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist [...]

Wenn sich der Verkäufer hierauf beruft, muss er dem Käufer die Unzumutbarkeit konkret darlegen, z.B. durch Nennung der Eurobeträge. Bei Gattungskäufen (Massenware) liegt praktisch nie Unzumutbarkeit vor, der Absatz hat da keine praktische Bedeutung, schon gar nicht bei dem Wert, um den es hier geht.

Im übrigen hat der Verkäufer die selben Rechte gegenüber seinem Lieferanten, und der gegenüber seinem usw. Der einzige, der an der Reparatur Interesse hat ist Canon. Die Händler dazwischen sind nur naiv genug, hier die Interessen der Hersteller durchzusetzen, und dabei ihren eigenen Ruf zu riskieren.
Beitrag wurde am 26.10.16, 19:01 Uhr vom Autor geändert.
von
das mag ja alles so sein, oder vielleicht doch noch etwas anders im Rahmen europäischer Verbraucherschutzbestimmungen, aber da steht nicht drin, wie man in der Sache jetzt am besten und schnellsten weiterkommt, Reparatur oder Rückgabe und Erstattung, und das ist immer der schwierige Punkt, wenn der Händler sich das ganz anders vorstellt.
von
Auch da hilft ein Blick in das Gesetz bei der Rechtsfindung. Zumal das Kaufrecht vor gar nicht all zu langer Zeit dem EU Recht angepasst wurde.

BGB §437 Rechte des Käufers bei Mängeln

Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
1. nach § 439 Nacherfüllung verlangen,
2. nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern [...]

Und der Blick in dem erwähnten §323:

(1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten.

Also: Frist setzen zur Ersatzlieferung (habe ich heute gemacht), Frist abwarten, danach vom Vertrag zurücktreten und Rückzahlung des Kaufpreises fordern (wieder mit Fristsetzung).

Wenn dann nichts kommt, muss man wohl oder übel zum Anwalt. Das sollte man vermeiden, weil hat einen ziemlichen Nervfaktor, aber für 400 Euronen macht man das auch.

Im Verbraucherrecht geht das EU Recht in aller Regel weiter als das deutsche, weil die deutschen Regierungen so etwas immer maximal möglich zu ungunsten des Verbrauchers umsetzen.
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